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460 2024 122

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 28. Mai 2024 (460 24 122)

Basel-Landschaft · 2024-05-28 · Deutsch BL

Ersatzforderung

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, welche sich auf die Überprüfung der Ersatzforderung gemäss Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt. Im Übrigen hat der Beschuldigte das Rechtsmittel anlässlich der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vom 25. September 2023 zurückgezogen. Somit ist das vorinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf die vorgenannte Dispositiv-Ziffer zu überprüfen. Im Übrigen ist das strafgerichtliche Urteil vom 20. April 2022 in Rechtskraft erwachsen, soweit es sich auf den Beschuldigten A.____ bezieht (Dispositiv-Ziffern I.1, I.3 und I.4).

E. 1.2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, zumal weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben.

E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2022 (300 20 127/128) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022 (Berufungsanmeldung) und 28. Dezember 2022 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt somit sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.

E. 2.1 Hinsichtlich der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer I.2 zieht das Strafgericht in seinem Urteil vom 20. April 2022 (E. IV, S. 42 ff.) zusammengefasst in Erwägung, der Berufungskläger habe Vermögenswerte der B.____ GmbH in einem Gesamtwert von CHF 848'627.11 zu seiner eigenen Bereicherung vereinnahmt, indem er entweder der B.____ GmbH unzulässigerweise Vermögenswerte entnommen oder deren Forderungen, die ihm selber gegenüber bestanden hätten, verheimlicht habe. Weil es sich beim Berufungskläger um den alleinigen Gesellschafter gehandelt habe, seien dadurch keine weiteren Personen zu Schaden gekommen. Im Ergebnis habe sich der Berufungskläger dadurch bereichert, dass Steuerforderungen gegen die B.____ GmbH, soweit sie diese mit den entzogenen Vermögenswerten hätte decken können, von der Gesellschaft bei Eintritt des Konkurses mangels Aktiven nicht mehr hätten bezahlt werden können. Dieser Ausfall von Steuerforderungen sei auf mindestens CHF 713'100.– zu beziffern. Allerdings hafte der Berufungskläger teilweise, nämlich in Bezug auf Nach- und Strafsteuern, für diese Ausfälle. Die Steuerverwaltung habe bereits Rückgriff auf ihn genommen, was nachträglich zu einer entsprechenden Verminderung seiner Bereicherung geführt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass gemäss den Einspracheentscheiden vom 9. November 2018 eine Haftung des Berufungsklägers für Steuerforderungen von insgesamt CHF 361'372.20 rechtskräftig festgestellt worden sei, bestehend aus Nach- und Strafsteuern von CHF 148'446.60 zur Staatssteuer, CHF 87'867.90 zur Gemeindesteuer, CHF 6'432.75 zur Kirchensteuer sowie CHF 118'624.95 zur direkten Bundessteuer. Diese Beträge würden auch den Verzugszins enthalten, der als Verminderung des Vermögensvorteils ebenfalls zu berücksichtigen sei. Nach Abzug dieser Beträge vermindere sich die unrechtmässige Bereicherung auf abgerundet CHF 350'000.–. Die Voraussetzungen für die Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung seien erfüllt und es bestehe kein Anlass, diese unrechtmässige Bereicherung nicht einzufordern. Der Berufungskläger sei nach wie vor als Bauunternehmer tätig und erziele ein hohes Erwerbseinkommen, so dass die Einbringlichkeit nicht ausgeschlossen sei und die Ersatzforderung auch nicht die Resozialisierung gefährden würde.

E. 2.2 In seiner summarischen Berufungsbegründung macht der Berufungskläger in Bezug auf die Ersatzforderung geltend, dass die Vorinstanz falsch gerechnet und Art. 71 Abs. 1 StGB verletzt habe. Sie verkenne, dass mangels rechtzeitiger Steuerveranlagung gar keine Forderung existiere, weshalb auch die Grundlage für eine Ersatzforderung des Staates entfalle. Eine solche könne nur zum Ausgleich deliktischer Vorteile angeordnet werden. In Bezug auf die Beweisanträge wird sodann vorgebracht, dass sich aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils nicht ergebe, inwiefern es sich bei der Ersatzforderung von CHF 350'000.– um einen unrechtmässig erlangten Betrag handle. Es würden lediglich Schätzungen und Mutmassungen angestellt.

E. 2.3 Mit Berufungsantwort vom 12. bzw. 15. Mai 2023 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die Berufungsbegründung in keiner Weise substantiiert sei. Auf die tatsächlichen Geschehnisse werde nicht eingegangen und der Anklagesachverhalt lediglich pauschal bestritten. Die Darlegungen des Berufungsklägers würden seitens der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestritten und es könne in Bezug auf den Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung sowohl auf die zutreffenden Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 20. April 2022 als auch im Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2022 verwiesen werden.

E. 2.4 Mit Eingabe des Berufungsklägers vom 29. November 2023 wird zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz begründe die Ersatzforderung damit, dass die vom Berufungskläger geführte Gesellschaft aufgrund der von ihm entzogenen Vermögenswerte bei Eintritt des Konkurses mangels Aktiven nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Steuerforderungen zu begleichen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 9. November 2018 eine Haftung des Berufungsklägers für Steuerforderungen von insgesamt CHF 361'372.20 (zuzüglich ebenfalls zu berücksichtigender Verzugszinsen) festgestellt worden sei. Nach Abzug dieser Beträge vermindere sich die unrechtmässige Bereicherung des Berufungsklägers auf rund CHF 350'000.–. Bei Steuerschulden einer juristischen Person, welche mangels Liquidität nicht bezahlt werden könnten, handle es sich indessen nicht um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden seien. Sie seien somit von vornherein nicht der Einziehung zugänglich. Selbst wenn man vom Gegenteil ausgehen würde, hätte die Vorinstanz keine Ersatzforderung aussprechen dürfen, zumal der Berufungskläger die betreffenden Steuerschulden vollumfänglich bezahlt habe, was sich aus den beigezogenen Unterlagen der Steuerverwaltung Basel-Landschaft unzweifelhaft ergebe.

E. 2.5 In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die Einziehung von Vermögenswerten beruhe auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. Ausgangspunkt der Bemessung der Ersatzforderung sei der finanzielle Profit, der persönlich aus der Straftat gezogen worden sei. Doch dürfe die Vermögenseinziehung auch nicht zu einer Doppelbelastung des Täters führen. Der Berufungskläger habe aus der von ihm begangenen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie aus dem betrügerischen Konkurs einen finanziellen Profit geschlagen, indem er einerseits das Vermögen der B.____ GmbH effektiv vermindert habe und andererseits zum Schein habe vermindern lassen, um Verbindlichkeiten von ihm gegenüber der Gesellschaft dem Konkurssubstrat zu entziehen. Der damit erlangte finanzielle Profit belaufe sich auf insgesamt CHF 848'627.11. Die Ersatzforderung werde vom Strafgericht nicht mit unbeglichenen Steuerschulden der Gesellschaft begründet. Vielmehr habe der betrügerisch herbeigeführte Konkurs der B.____ GmbH beim Berufungskläger nebst dem vorgenannten Profit auch eine Haftung für Steuerschulden ausgelöst, welche bei der Bemessung der Ersatzforderung in Abzug gebracht worden sei. So habe der Berufungskläger Nach- und Strafsteuern für die Jahre 2008 bis 2010 bezahlt. Für die in den Jahren 2011 bis 2013 bei der Gesellschaft angefallenen Steuern in Höhe von CHF 155'300.– habe dieser jedoch nicht solidarisch gehaftet, weshalb dem Fiskus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Auch hinsichtlich der nicht beglichenen Verrechnungssteuerforderungen von CHF 318'000.– bis CHF 579'000.– sei dem Fiskus ein effektiver Schaden entstanden. Der Umstand, dass diese Steuerforderungen aufgrund des Konkurses der Gesellschaft nicht mehr hätten in Rechnung gestellt werden können, sei unerheblich. Es sei das Ziel des Berufungsklägers gewesen, die vorgenannten Steuern nicht bezahlen zu müssen, weshalb er der B.____ GmbH CHF 848'627.11 deliktisch entnommen und durch Deponierung der Bilanz die Konkurseröffnung herbeigeführt habe. Mit diesem Verhalten habe er verursacht, dass Steuerausstände von insgesamt CHF 473'300.– bis CHF 734'300.– nicht bezahlt worden seien. Somit sei es angezeigt, den Berufungskläger zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 350'000.– zu verpflichten.

E. 3 Parteientschädigung Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 436 N 4). Ausgangsgemäss wird dem Berufungskläger daher vorliegend keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 3.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Der Grund für das Nichtmehrvorhandensein der Vermögenswerte spielt grundsätzlich keine Rolle. Der Umfang einer Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang massgeblichen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des Einziehungsbetroffenen zulasten von dessen Privatgläubigern schmälern würde (vgl. Baumann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 70/71 N 62 ff.).

E. 3.2 Gemäss dem im Berufungsverfahren letztlich unbestritten gebliebenen Anklagesachverhalt hat der Berufungskläger in Kenntnis eines bevorstehenden Steuerverfahrens betreffend die B.____ GmbH das Vermögen der vorgenannten Gesellschaft verringert und dabei sich selbst oder der (ihm wirtschaftlich zuzurechnenden) C.____ GmbH einen nicht zustehenden finanziellen Vorteil verschafft. Dieser gemäss Art. 70 oder 71 StGB abzuschöpfende Vermögensvorteil ist unabhängig von dem durch das deliktische Verhalten entstandenen Steuerausfall zu bemessen, zumal der Umfang der Gläubigerschädigung mit den deliktisch erlangten Vermögenswerten vorliegend nicht identisch zu sein braucht. Der Einwand des Berufungsklägers, es handle sich bei Steuerschulden einer juristischen Person nicht um Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen würden, greift daher nicht. Die Höhe der Deliktssumme ist vorliegend einzig insofern relevant, als das Strafgericht mit dem Gläubigerschaden in Form eines Steuerausfalls von CHF 713'100.– die Obergrenze der Ersatzforderung festgelegt hat (vgl. E. IV des vorinstanzlichen Urteils, S. 42 ff.). Sodann ist gemäss den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erstellt, dass der Berufungskläger das Vermögen der B.____ GmbH im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft in X.____ um CHF 29'720.– und CHF 440'500.– (Ziffer 2.2.1 der Anklage; E. I.2, S. 10 des vorinstanzlichen Urteils) sowie mit dem Erwerb einer Liegenschaft in Y.___ um CHF 198'957.11 (Ziffer 2.2.7 der Anklage; E. I.6, S. 20 des vorinstanzlichen Urteils) verringert und sich damit selbst einen entsprechenden Vermögensvorteil verschafft hat. Weiter erfolgte eine Dividendenausschüttung an den Berufungskläger in Höhe von CHF 169'000.– (Ziffer 2.2.6 der Anklage; E. I.5, S. 18, des vorinstanzlichen Urteils) und eine Übertragung von Wertschriften auf die C.____ GmbH im Betrag von CHF 10'450.– (Ziffer 2.2.8 der Anklage; E. I.7, S. 20 des vorinstanzlichen Urteils). Daraus resultiert ein unrechtmässig erlangter Vorteil von insgesamt CHF 848'627.11, was den vom Strafgericht festgestellten Steuerausfall von CHF 713'100.– (Deliktssumme der Gläubigerschädigung) übersteigt. Diese vorinstanzlich festgelegte Maximalsumme der Ersatzforderung ist vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots nicht weiter zu überprüfen.

E. 3.3 Weiter ist das Strafgericht in seinem Urteil vom 20. April 2022 davon ausgegangen, dass der Berufungskläger persönlich für Steuerforderungen (inkl. Verzugszinsen) im Betrag von total CHF 361'372.20 habe haften müssen. In diesem Umfang sei der unrechtmässig erlangte Vorteil des Berufungsklägers bereits abgeschöpft worden, weshalb sich die Ersatzforderung entsprechend verringere (vgl. E. IV des vorinstanzlichen Urteils, S. 43 f.). Folglich wurde die Ersatzforderung vom Strafgericht mit CHF 350'000.– (abgerundet) beziffert (CHF 713'100.00 – CHF 361'372.20 = CHF 351'727.80). Diese vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als unzutreffend, zumal hier auch eine Haftung des Berufungsklägers für Steuerforderungen berücksichtigt wurde, die keinen Zusammenhang zum deliktischen Verhalten aufweisen. So betreffen die vom Strafgericht berücksichtigten Nach- und Strafsteuern gemäss den von der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen Sachverhalte, die sich in den Jahren 2008 bis 2013 zugetragen haben (vgl. act. AA 59.01.99 ff. sowie die Beilagen zur Eingabe der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2023 im vorliegenden Berufungsverfahren) und nicht in einem Konnex zum hier relevanten Sachverhalt gemäss den Ziffern 2.2.1, 2.2.6, 2.2.7 und 2.2.8 der Anklageschrift stehen (Tatzeitraum: Februar bis Dezember 2015). Abweichend von den strafgerichtlichen Erwägungen ist somit nachstehend zu prüfen, ob die letztgenannten Anklagesachverhalte eine steuerliche Belastung des Berufungsklägers zur Folge hatten, welche vom strafgerichtlich festgelegen Maximalbetrag der Ersatzforderung von CHF 713'100.– in Abzug zu bringen wäre. Weiter sind hiervon auch sämtliche Zahlungen zu subtrahieren, mit welchen der Berufungskläger Steuerforderungen gegenüber der B.____ GmbH getilgt und damit das deliktisch erlangte Vermögen zur Reduktion des von ihm zu verantwortenden Gläubigerschadens verwendet hat.

E. 3.4 Aus den vorgenannten Gründen wurden bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft (fortan: Steuerverwaltung) mit Verfügungen vom 16. März 2023 und 6. Mai 2024 weitere Unterlagen einverlangt. Aus den Beilagen 7 und 9 zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 26. Oktober 2023 geht hervor, dass der Berufungskläger in der hier relevanten Steuerperiode für die B.____ GmbH Nach- und Strafsteuern (inkl. Kosten und Verzugszinsen) im Betrag von insgesamt CHF 139'882.70 (CHF 115'349.00 + 1'064.30 + 23'469.40) beglichen hat. Im Umfang dieser persönlichen Haftung reduziert sich die Ersatzforderung. Sodann wurde dem Berufungskläger mit Veranlagungsverfügungen vom 21. März 2024 betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 ein steuerbares Einkommen angerechnet, welches teilweise aus den deliktisch erlangten Vorteilen resultiert (vgl. hierzu die Unterlagen zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 14. Mai 2024). So geht aus den Einsprache-Entscheiden vom 1. Dezember 2023 hervor, dass die Beträge in den Positionen "Selbständige Erwerbstätigkeit" (Ziffer 150) sowie "Erträge aus qualifizierten Beteiligungen" (Ziffer 304) gemäss den vorgenannten Steuerveranlagungen ohne die deliktische Tätigkeit tiefer ausgefallen wären, was letztlich zu einer geringeren Steuerbelastung des Berufungsklägers geführt hätte. Um diese Mehrkosten reduziert sich der durch die Straftat erlangte Vermögensvorteil, was bei der Bemessung der Ersatzforderung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Staatssteuer 2015 wurde die Dividendenausschüttung von CHF 260'000.– gemäss Ziffer 2.2.6 der Anklageschrift unter den Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen besteuert (vgl. Einsprache-Entscheid zur Staatssteuer vom 1. Dezember 2023, Ziffer 2.3, S. 6). Weiter wurde beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in X.____ deliktisch erlangte Betrag von CHF 440'500.– gemäss Ziffer 2.2.1 der Anklageschrift im Umfang von CHF 396'450.– angerechnet (vgl. Einsprache-Entscheid zur Staatssteuer vom 1. Dezember 2023, Ziffer 4.2, S. 9). Analoges erfolgte im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015, wobei die Dividendenausschüttung nur im Umfang von 60% besteuert wird, was einen Betrag von CHF 156'000.– ergibt (vgl. Einsprache-Entscheid zur direkten Bundessteuer vom 1. Dezember 2023, Ziffer 2.3, S. 3 und Ziffer 4.2, S. 10). Mit Blick auf die Veranlagungsverfügung vom 21. März 2014 folgt daraus, dass ohne die deliktische Tätigkeit im Jahr 2015 für die Staatssteuer ein im Kanton Basel-Landschaft zum Vollsatz steuerbares Einkommen in der Höhe von CHF 137'778.– (= CHF 534'228 - CHF 396'450), ein zum Halbsatz steuerbares Einkommen (Ertrag aus qualifizierter Beteiligung) von CHF 29'322.– (= CHF 289'322 - CHF 260'000) sowie ein satzbestimmendes Einkommen (bei Vollsplitting) von CHF 89'407.– (= [CHF 835'265 - CHF 396'430 - CHF 260'000] / 2) anzunehmen wäre. Gibt man diese Werte im Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft (abrufbar unter: https://steuerrechner.bl.ch/Steuerberechnung/Menu-NP-Ord.jsp ) für die betreffende Steuergemeinde und Steuerperiode ein, resultiert daraus eine Steuerbelastung von CHF 19'977.85. Die effektive Steuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 21. März 2014 belief sich für die Staatssteuer 2015 auf CHF 111'446.–. Die Differenz von CHF 91'468.15 entspricht den durch die deliktische Tätigkeit beim Berufungskläger entstandenen Mehrkosten, welche bei Bemessung der Ersatzforderung in Abzug zu bringen sind. Für die direkte Bundessteuer 2015 ergibt die analoge Berechnung ein im Kanton Basel-Landschaft steuerbares Einkommen von CHF 491'050.– (= CHF 1'043'500 - CHF 396'450 - CHF 156'000) sowie ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 508'250.– (= CHF 1'043'500 - CHF 396'450 - CHF 156'000), was gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft zu einem Steuerbetrag von insgesamt CHF 52'165.60 führt. Die Differenz zur effektiven Steuerlast von CHF 119'755.55 gemäss Veranlagungsverfügung vom 21. März 2024 beträgt hier CHF 67'589.95, was im Rahmen der Bemessung der Ersatzforderung ebenfalls zu berücksichtigen ist.

E. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zusammengefasst, dass der vom Strafgericht festgelegte Maximalbetrag der Ersatzforderung von CHF 713'100.– vor dem Hintergrund der insgesamt durch den Berufungskläger unrechtmässig erlangten Vorteile (CHF 848'627.11) nicht zu beanstanden ist. Hiervon sind die persönlich übernommenen Nach- und Strafsteuern der B.____ GmbH im Gesamtbetrag von CHF 139'882.70 sowie die aus der deliktischen Tätigkeit resultierende steuerliche Mehrbelastung des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 91'468.15 (für die Staatssteuer 2015) und CHF 67'589.95 (für die direkte Bundessteuer 2015) abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von CHF 414'159.20, was die vom Strafgericht gemäss Dispositiv-Ziffer I.2 festgesetzte Ersatzforderung von CHF 350'000.– erheblich übersteigt. Vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch beim vorinstanzlich bemessenen Betrag sein bewenden. Schliesslich ist angesichts der in den Akten belegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Forderung weder uneinbringlich erscheint, noch ihre Begleichung die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Eine Verletzung von Art. 71 StGB ist somit nicht auszumachen, weshalb sich die Berufung als unbegründet erweist und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal der Schuldspruch, die Sanktionsfolgen und die Ersatzforderung vorliegend zu bestätigen sind. 2. Ordentliche Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt, weshalb die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten auferlegt werden. Der Beschuldigte hat seine Berufung in wesentlichen Teilen erst vor den Schranken des Kantonsgerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2023 zurückgezogen und die Beurteilung der Ersatzforderung im schriftlichen Verfahren beantragt. Somit ist dem Kantonsgericht gestützt auf die Anträge des Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein erheblicher Vorbereitungsaufwand entstanden, der im Rahmen der Urteilsgebühr zu berücksichtigen ist. Ausserdem bedurfte die antragsgemässe Beurteilung der Ersatzforderung im schriftlichen Verfahren einer weiteren Instruktion sowie einer zweiten Sitzung zwecks Beratung des vorliegenden Urteils. Für diesen Gesamtaufwand sind eine Gerichtsgebühr von total CHF 8'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 250.– (§ 3 Abs. 6 GebT) zu erheben, welche ausgangsgemäss zu Lasten des Beschuldigten gehen.

Dispositiv
  1. A.____ wird des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK.
  2. A.____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung von CHF 350'000.00 zu bezahlen.
  3. Die bei A.____ beschlagnahmten 124 Ordner mit Geschäftsunterlagen (alle noch beschlagnahmten Positionen gemäss Sicherstellungsverzeichnissen A und B) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ zurückgegeben . A.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der kostenfälligen Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um diese dort abzuholen.
  4. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 18'233.20 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 9'000.00. A.____ trägt diese Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilige Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). (…)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und in den Ziffern I.2 und I.4 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern I.1 und I.3 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'250.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– und Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Vizepräsident Gerichtsschreiber Stephan Gass Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_876/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 28. Mai 2024 (460 24 122) Strafrecht Ersatzforderung Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligte gegen A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Betrügerischer Konkurs etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2022 (300 20 127/128) A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 20. April 2022 (300 20 127/128) wurde unter anderem der Beschuldigte A.____ des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer I.1). Weiter wurde der Beschuldigte gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung von CHF 350'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer I.2). In Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kostenfolgen wird auf die Ziffern I.3 und I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Nachdem dem Beschuldigten auf Berufungsanmeldung vom 9. Mai 2022 hin das begründete Urteil am 8. Dezember 2022 zugestellt worden war, erklärte A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des strafgerichtlichen Urteils vom 20. April 2022 sowie einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e-Kostenfolge. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 29. Dezember 2022 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 6. Januar 2023 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde die vorgenannte Eingabe der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Weiter wurde das mündliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger zur Begründung seiner Berufungserklärung eine Frist bis zum 13. Februar 2023 angesetzt. E. Innert der mit Verfügung vom 15. Februar 2023 erstreckten Frist erstattete der Berufungskläger mit auf den 28. Dezember 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe am 13. März 2023) eine summarische Berufungsbegründung, worin er in Ergänzung zur Berufungserklärung den Beweisantrag stellte, es sei ein buchhalterisches und steuerrechtliches Gutachten über die Existenz bzw. Begründetheit sowie die Höhe der von der Vorinstanz geschätzten Steuerforderung von CHF 713'100.– und der gestützt darauf errechneten Ersatzforderung von CHF 350'000.– einzuholen. Weiter wurde begehrt, es sei bei den kantonalen Steuerbehörden eine Auskunft darüber einzuholen, "welcher Betrag bis dato von A.____ Steuerausfall der konkursiten B.____ GmbH bezahlt" worden sei. F. Auf Verfügung vom 16. März 2023 hin reichte die Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist am 12. Mai 2023 (mit Rektifikat vom 15. März 2023 betreffend die gesetzlichen Grundlagen) ihre Berufungsantwort ein, worin sie beantragte, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde die rektifizierte Berufungsantwort vom 15. Mai 2023 den weiteren Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde festgestellt, dass sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Privatkläger innert Frist auf Erstattung einer Berufungsantwort verzichtet haben. Sodann wurde der Beweisantrag 1 des Berufungsklägers betreffend Einholung eines Gutachtens zur Bemessung der Steuer- und Ersatzforderung abgewiesen und es wurde ihm eine Frist zur Präzisierung seines weiteren Beweisantrags 2 angesetzt. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 teilte der Berufungskläger mit, dass er seinen Beweisantrag 2 zurückziehe, womit sich eine Präzisierung desselben erübrige. I. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. September 2023 zog der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche und Sanktionen (Dispositiv-Ziffer I.1), die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer I.3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer I.4) zurück. Weiter beantragte er die Beurteilung seiner Berufung gegen die vorinstanzliche Festlegung der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer I.2) im schriftlichen Verfahren. J. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde für die verbleibende Berufungssache das schriftliche Verfahren angeordnet. Sodann wurde dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung angesetzt und es wurden bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Auskünfte einverlangt. K. Am 29. November 2023 erstattete der Berufungskläger innert erstreckter Frist seine schriftliche Berufungsbegründung. Er stellte den Antrag, Dispositiv-Ziffer I.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 20. April 2022 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, wobei dem Berufungskläger eine pauschale Entschädigung von CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten sei. L. Auf Verfügung vom 30. November 2023 hin reichte die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2023 ihre Berufungsantwort ein, worin sie begehrte, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. M. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist keine Replik eingereicht hat und der Schriftenwechsel geschlossen wird. N. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde die Steuerverwaltung Basel-Landschaft gebeten, dem Kantonsgericht Unterlagen zu edieren, welche am 14. sowie 17. Mai 2024 eingereicht und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. O. Gestützt auf die am 27. September 2023 im Verfahren 460 22 216 verfügte Verfahrenstrennung wurde am 27. Mai 2024 angeordnet, dass das Berufungsverfahren betreffend A.____ fortan unter der Nummer 460 24 122 geführt wird. Die bis dato unter der Verfahrensnummer 460 22 216 rubrizierten Akten betreffend A.____ wurden in das Dossier des Verfahrens 460 24 122 aufgenommen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2022 (300 20 127/128) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022 (Berufungsanmeldung) und 28. Dezember 2022 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt somit sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist. 3. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge (Art. 406 Abs. 3 StPO). Vorliegend erscheint der Sachverhalt gestützt auf die Akten hinreichend geklärt, so dass entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers vom 25. September 2023 das schriftliche Verfahren durchzuführen ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, welche sich auf die Überprüfung der Ersatzforderung gemäss Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt. Im Übrigen hat der Beschuldigte das Rechtsmittel anlässlich der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vom 25. September 2023 zurückgezogen. Somit ist das vorinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf die vorgenannte Dispositiv-Ziffer zu überprüfen. Im Übrigen ist das strafgerichtliche Urteil vom 20. April 2022 in Rechtskraft erwachsen, soweit es sich auf den Beschuldigten A.____ bezieht (Dispositiv-Ziffern I.1, I.3 und I.4). 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, zumal weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Hinsichtlich der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer I.2 zieht das Strafgericht in seinem Urteil vom 20. April 2022 (E. IV, S. 42 ff.) zusammengefasst in Erwägung, der Berufungskläger habe Vermögenswerte der B.____ GmbH in einem Gesamtwert von CHF 848'627.11 zu seiner eigenen Bereicherung vereinnahmt, indem er entweder der B.____ GmbH unzulässigerweise Vermögenswerte entnommen oder deren Forderungen, die ihm selber gegenüber bestanden hätten, verheimlicht habe. Weil es sich beim Berufungskläger um den alleinigen Gesellschafter gehandelt habe, seien dadurch keine weiteren Personen zu Schaden gekommen. Im Ergebnis habe sich der Berufungskläger dadurch bereichert, dass Steuerforderungen gegen die B.____ GmbH, soweit sie diese mit den entzogenen Vermögenswerten hätte decken können, von der Gesellschaft bei Eintritt des Konkurses mangels Aktiven nicht mehr hätten bezahlt werden können. Dieser Ausfall von Steuerforderungen sei auf mindestens CHF 713'100.– zu beziffern. Allerdings hafte der Berufungskläger teilweise, nämlich in Bezug auf Nach- und Strafsteuern, für diese Ausfälle. Die Steuerverwaltung habe bereits Rückgriff auf ihn genommen, was nachträglich zu einer entsprechenden Verminderung seiner Bereicherung geführt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass gemäss den Einspracheentscheiden vom 9. November 2018 eine Haftung des Berufungsklägers für Steuerforderungen von insgesamt CHF 361'372.20 rechtskräftig festgestellt worden sei, bestehend aus Nach- und Strafsteuern von CHF 148'446.60 zur Staatssteuer, CHF 87'867.90 zur Gemeindesteuer, CHF 6'432.75 zur Kirchensteuer sowie CHF 118'624.95 zur direkten Bundessteuer. Diese Beträge würden auch den Verzugszins enthalten, der als Verminderung des Vermögensvorteils ebenfalls zu berücksichtigen sei. Nach Abzug dieser Beträge vermindere sich die unrechtmässige Bereicherung auf abgerundet CHF 350'000.–. Die Voraussetzungen für die Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung seien erfüllt und es bestehe kein Anlass, diese unrechtmässige Bereicherung nicht einzufordern. Der Berufungskläger sei nach wie vor als Bauunternehmer tätig und erziele ein hohes Erwerbseinkommen, so dass die Einbringlichkeit nicht ausgeschlossen sei und die Ersatzforderung auch nicht die Resozialisierung gefährden würde. 2.2. In seiner summarischen Berufungsbegründung macht der Berufungskläger in Bezug auf die Ersatzforderung geltend, dass die Vorinstanz falsch gerechnet und Art. 71 Abs. 1 StGB verletzt habe. Sie verkenne, dass mangels rechtzeitiger Steuerveranlagung gar keine Forderung existiere, weshalb auch die Grundlage für eine Ersatzforderung des Staates entfalle. Eine solche könne nur zum Ausgleich deliktischer Vorteile angeordnet werden. In Bezug auf die Beweisanträge wird sodann vorgebracht, dass sich aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils nicht ergebe, inwiefern es sich bei der Ersatzforderung von CHF 350'000.– um einen unrechtmässig erlangten Betrag handle. Es würden lediglich Schätzungen und Mutmassungen angestellt. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 12. bzw. 15. Mai 2023 bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die Berufungsbegründung in keiner Weise substantiiert sei. Auf die tatsächlichen Geschehnisse werde nicht eingegangen und der Anklagesachverhalt lediglich pauschal bestritten. Die Darlegungen des Berufungsklägers würden seitens der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestritten und es könne in Bezug auf den Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung sowohl auf die zutreffenden Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 20. April 2022 als auch im Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2022 verwiesen werden. 2.4. Mit Eingabe des Berufungsklägers vom 29. November 2023 wird zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz begründe die Ersatzforderung damit, dass die vom Berufungskläger geführte Gesellschaft aufgrund der von ihm entzogenen Vermögenswerte bei Eintritt des Konkurses mangels Aktiven nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Steuerforderungen zu begleichen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 9. November 2018 eine Haftung des Berufungsklägers für Steuerforderungen von insgesamt CHF 361'372.20 (zuzüglich ebenfalls zu berücksichtigender Verzugszinsen) festgestellt worden sei. Nach Abzug dieser Beträge vermindere sich die unrechtmässige Bereicherung des Berufungsklägers auf rund CHF 350'000.–. Bei Steuerschulden einer juristischen Person, welche mangels Liquidität nicht bezahlt werden könnten, handle es sich indessen nicht um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden seien. Sie seien somit von vornherein nicht der Einziehung zugänglich. Selbst wenn man vom Gegenteil ausgehen würde, hätte die Vorinstanz keine Ersatzforderung aussprechen dürfen, zumal der Berufungskläger die betreffenden Steuerschulden vollumfänglich bezahlt habe, was sich aus den beigezogenen Unterlagen der Steuerverwaltung Basel-Landschaft unzweifelhaft ergebe. 2.5. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die Einziehung von Vermögenswerten beruhe auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. Ausgangspunkt der Bemessung der Ersatzforderung sei der finanzielle Profit, der persönlich aus der Straftat gezogen worden sei. Doch dürfe die Vermögenseinziehung auch nicht zu einer Doppelbelastung des Täters führen. Der Berufungskläger habe aus der von ihm begangenen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie aus dem betrügerischen Konkurs einen finanziellen Profit geschlagen, indem er einerseits das Vermögen der B.____ GmbH effektiv vermindert habe und andererseits zum Schein habe vermindern lassen, um Verbindlichkeiten von ihm gegenüber der Gesellschaft dem Konkurssubstrat zu entziehen. Der damit erlangte finanzielle Profit belaufe sich auf insgesamt CHF 848'627.11. Die Ersatzforderung werde vom Strafgericht nicht mit unbeglichenen Steuerschulden der Gesellschaft begründet. Vielmehr habe der betrügerisch herbeigeführte Konkurs der B.____ GmbH beim Berufungskläger nebst dem vorgenannten Profit auch eine Haftung für Steuerschulden ausgelöst, welche bei der Bemessung der Ersatzforderung in Abzug gebracht worden sei. So habe der Berufungskläger Nach- und Strafsteuern für die Jahre 2008 bis 2010 bezahlt. Für die in den Jahren 2011 bis 2013 bei der Gesellschaft angefallenen Steuern in Höhe von CHF 155'300.– habe dieser jedoch nicht solidarisch gehaftet, weshalb dem Fiskus ein entsprechender Schaden entstanden sei. Auch hinsichtlich der nicht beglichenen Verrechnungssteuerforderungen von CHF 318'000.– bis CHF 579'000.– sei dem Fiskus ein effektiver Schaden entstanden. Der Umstand, dass diese Steuerforderungen aufgrund des Konkurses der Gesellschaft nicht mehr hätten in Rechnung gestellt werden können, sei unerheblich. Es sei das Ziel des Berufungsklägers gewesen, die vorgenannten Steuern nicht bezahlen zu müssen, weshalb er der B.____ GmbH CHF 848'627.11 deliktisch entnommen und durch Deponierung der Bilanz die Konkurseröffnung herbeigeführt habe. Mit diesem Verhalten habe er verursacht, dass Steuerausstände von insgesamt CHF 473'300.– bis CHF 734'300.– nicht bezahlt worden seien. Somit sei es angezeigt, den Berufungskläger zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 350'000.– zu verpflichten. 3. Bemessung der Ersatzforderung 3.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Der Grund für das Nichtmehrvorhandensein der Vermögenswerte spielt grundsätzlich keine Rolle. Der Umfang einer Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang massgeblichen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des Einziehungsbetroffenen zulasten von dessen Privatgläubigern schmälern würde (vgl. Baumann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 70/71 N 62 ff.). 3.2. Gemäss dem im Berufungsverfahren letztlich unbestritten gebliebenen Anklagesachverhalt hat der Berufungskläger in Kenntnis eines bevorstehenden Steuerverfahrens betreffend die B.____ GmbH das Vermögen der vorgenannten Gesellschaft verringert und dabei sich selbst oder der (ihm wirtschaftlich zuzurechnenden) C.____ GmbH einen nicht zustehenden finanziellen Vorteil verschafft. Dieser gemäss Art. 70 oder 71 StGB abzuschöpfende Vermögensvorteil ist unabhängig von dem durch das deliktische Verhalten entstandenen Steuerausfall zu bemessen, zumal der Umfang der Gläubigerschädigung mit den deliktisch erlangten Vermögenswerten vorliegend nicht identisch zu sein braucht. Der Einwand des Berufungsklägers, es handle sich bei Steuerschulden einer juristischen Person nicht um Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen würden, greift daher nicht. Die Höhe der Deliktssumme ist vorliegend einzig insofern relevant, als das Strafgericht mit dem Gläubigerschaden in Form eines Steuerausfalls von CHF 713'100.– die Obergrenze der Ersatzforderung festgelegt hat (vgl. E. IV des vorinstanzlichen Urteils, S. 42 ff.). Sodann ist gemäss den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erstellt, dass der Berufungskläger das Vermögen der B.____ GmbH im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft in X.____ um CHF 29'720.– und CHF 440'500.– (Ziffer 2.2.1 der Anklage; E. I.2, S. 10 des vorinstanzlichen Urteils) sowie mit dem Erwerb einer Liegenschaft in Y.___ um CHF 198'957.11 (Ziffer 2.2.7 der Anklage; E. I.6, S. 20 des vorinstanzlichen Urteils) verringert und sich damit selbst einen entsprechenden Vermögensvorteil verschafft hat. Weiter erfolgte eine Dividendenausschüttung an den Berufungskläger in Höhe von CHF 169'000.– (Ziffer 2.2.6 der Anklage; E. I.5, S. 18, des vorinstanzlichen Urteils) und eine Übertragung von Wertschriften auf die C.____ GmbH im Betrag von CHF 10'450.– (Ziffer 2.2.8 der Anklage; E. I.7, S. 20 des vorinstanzlichen Urteils). Daraus resultiert ein unrechtmässig erlangter Vorteil von insgesamt CHF 848'627.11, was den vom Strafgericht festgestellten Steuerausfall von CHF 713'100.– (Deliktssumme der Gläubigerschädigung) übersteigt. Diese vorinstanzlich festgelegte Maximalsumme der Ersatzforderung ist vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots nicht weiter zu überprüfen. 3.3. Weiter ist das Strafgericht in seinem Urteil vom 20. April 2022 davon ausgegangen, dass der Berufungskläger persönlich für Steuerforderungen (inkl. Verzugszinsen) im Betrag von total CHF 361'372.20 habe haften müssen. In diesem Umfang sei der unrechtmässig erlangte Vorteil des Berufungsklägers bereits abgeschöpft worden, weshalb sich die Ersatzforderung entsprechend verringere (vgl. E. IV des vorinstanzlichen Urteils, S. 43 f.). Folglich wurde die Ersatzforderung vom Strafgericht mit CHF 350'000.– (abgerundet) beziffert (CHF 713'100.00 – CHF 361'372.20 = CHF 351'727.80). Diese vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als unzutreffend, zumal hier auch eine Haftung des Berufungsklägers für Steuerforderungen berücksichtigt wurde, die keinen Zusammenhang zum deliktischen Verhalten aufweisen. So betreffen die vom Strafgericht berücksichtigten Nach- und Strafsteuern gemäss den von der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen Sachverhalte, die sich in den Jahren 2008 bis 2013 zugetragen haben (vgl. act. AA 59.01.99 ff. sowie die Beilagen zur Eingabe der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2023 im vorliegenden Berufungsverfahren) und nicht in einem Konnex zum hier relevanten Sachverhalt gemäss den Ziffern 2.2.1, 2.2.6, 2.2.7 und 2.2.8 der Anklageschrift stehen (Tatzeitraum: Februar bis Dezember 2015). Abweichend von den strafgerichtlichen Erwägungen ist somit nachstehend zu prüfen, ob die letztgenannten Anklagesachverhalte eine steuerliche Belastung des Berufungsklägers zur Folge hatten, welche vom strafgerichtlich festgelegen Maximalbetrag der Ersatzforderung von CHF 713'100.– in Abzug zu bringen wäre. Weiter sind hiervon auch sämtliche Zahlungen zu subtrahieren, mit welchen der Berufungskläger Steuerforderungen gegenüber der B.____ GmbH getilgt und damit das deliktisch erlangte Vermögen zur Reduktion des von ihm zu verantwortenden Gläubigerschadens verwendet hat. 3.4. Aus den vorgenannten Gründen wurden bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft (fortan: Steuerverwaltung) mit Verfügungen vom 16. März 2023 und 6. Mai 2024 weitere Unterlagen einverlangt. Aus den Beilagen 7 und 9 zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 26. Oktober 2023 geht hervor, dass der Berufungskläger in der hier relevanten Steuerperiode für die B.____ GmbH Nach- und Strafsteuern (inkl. Kosten und Verzugszinsen) im Betrag von insgesamt CHF 139'882.70 (CHF 115'349.00 + 1'064.30 + 23'469.40) beglichen hat. Im Umfang dieser persönlichen Haftung reduziert sich die Ersatzforderung. Sodann wurde dem Berufungskläger mit Veranlagungsverfügungen vom 21. März 2024 betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 ein steuerbares Einkommen angerechnet, welches teilweise aus den deliktisch erlangten Vorteilen resultiert (vgl. hierzu die Unterlagen zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 14. Mai 2024). So geht aus den Einsprache-Entscheiden vom 1. Dezember 2023 hervor, dass die Beträge in den Positionen "Selbständige Erwerbstätigkeit" (Ziffer 150) sowie "Erträge aus qualifizierten Beteiligungen" (Ziffer 304) gemäss den vorgenannten Steuerveranlagungen ohne die deliktische Tätigkeit tiefer ausgefallen wären, was letztlich zu einer geringeren Steuerbelastung des Berufungsklägers geführt hätte. Um diese Mehrkosten reduziert sich der durch die Straftat erlangte Vermögensvorteil, was bei der Bemessung der Ersatzforderung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Staatssteuer 2015 wurde die Dividendenausschüttung von CHF 260'000.– gemäss Ziffer 2.2.6 der Anklageschrift unter den Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen besteuert (vgl. Einsprache-Entscheid zur Staatssteuer vom 1. Dezember 2023, Ziffer 2.3, S. 6). Weiter wurde beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in X.____ deliktisch erlangte Betrag von CHF 440'500.– gemäss Ziffer 2.2.1 der Anklageschrift im Umfang von CHF 396'450.– angerechnet (vgl. Einsprache-Entscheid zur Staatssteuer vom 1. Dezember 2023, Ziffer 4.2, S. 9). Analoges erfolgte im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015, wobei die Dividendenausschüttung nur im Umfang von 60% besteuert wird, was einen Betrag von CHF 156'000.– ergibt (vgl. Einsprache-Entscheid zur direkten Bundessteuer vom 1. Dezember 2023, Ziffer 2.3, S. 3 und Ziffer 4.2, S. 10). Mit Blick auf die Veranlagungsverfügung vom 21. März 2014 folgt daraus, dass ohne die deliktische Tätigkeit im Jahr 2015 für die Staatssteuer ein im Kanton Basel-Landschaft zum Vollsatz steuerbares Einkommen in der Höhe von CHF 137'778.– (= CHF 534'228 - CHF 396'450), ein zum Halbsatz steuerbares Einkommen (Ertrag aus qualifizierter Beteiligung) von CHF 29'322.– (= CHF 289'322 - CHF 260'000) sowie ein satzbestimmendes Einkommen (bei Vollsplitting) von CHF 89'407.– (= [CHF 835'265 - CHF 396'430 - CHF 260'000] / 2) anzunehmen wäre. Gibt man diese Werte im Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft (abrufbar unter: https://steuerrechner.bl.ch/Steuerberechnung/Menu-NP-Ord.jsp ) für die betreffende Steuergemeinde und Steuerperiode ein, resultiert daraus eine Steuerbelastung von CHF 19'977.85. Die effektive Steuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 21. März 2014 belief sich für die Staatssteuer 2015 auf CHF 111'446.–. Die Differenz von CHF 91'468.15 entspricht den durch die deliktische Tätigkeit beim Berufungskläger entstandenen Mehrkosten, welche bei Bemessung der Ersatzforderung in Abzug zu bringen sind. Für die direkte Bundessteuer 2015 ergibt die analoge Berechnung ein im Kanton Basel-Landschaft steuerbares Einkommen von CHF 491'050.– (= CHF 1'043'500 - CHF 396'450 - CHF 156'000) sowie ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 508'250.– (= CHF 1'043'500 - CHF 396'450 - CHF 156'000), was gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft zu einem Steuerbetrag von insgesamt CHF 52'165.60 führt. Die Differenz zur effektiven Steuerlast von CHF 119'755.55 gemäss Veranlagungsverfügung vom 21. März 2024 beträgt hier CHF 67'589.95, was im Rahmen der Bemessung der Ersatzforderung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zusammengefasst, dass der vom Strafgericht festgelegte Maximalbetrag der Ersatzforderung von CHF 713'100.– vor dem Hintergrund der insgesamt durch den Berufungskläger unrechtmässig erlangten Vorteile (CHF 848'627.11) nicht zu beanstanden ist. Hiervon sind die persönlich übernommenen Nach- und Strafsteuern der B.____ GmbH im Gesamtbetrag von CHF 139'882.70 sowie die aus der deliktischen Tätigkeit resultierende steuerliche Mehrbelastung des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 91'468.15 (für die Staatssteuer 2015) und CHF 67'589.95 (für die direkte Bundessteuer 2015) abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von CHF 414'159.20, was die vom Strafgericht gemäss Dispositiv-Ziffer I.2 festgesetzte Ersatzforderung von CHF 350'000.– erheblich übersteigt. Vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch beim vorinstanzlich bemessenen Betrag sein bewenden. Schliesslich ist angesichts der in den Akten belegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Forderung weder uneinbringlich erscheint, noch ihre Begleichung die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Eine Verletzung von Art. 71 StGB ist somit nicht auszumachen, weshalb sich die Berufung als unbegründet erweist und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal der Schuldspruch, die Sanktionsfolgen und die Ersatzforderung vorliegend zu bestätigen sind. 2. Ordentliche Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt, weshalb die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten auferlegt werden. Der Beschuldigte hat seine Berufung in wesentlichen Teilen erst vor den Schranken des Kantonsgerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2023 zurückgezogen und die Beurteilung der Ersatzforderung im schriftlichen Verfahren beantragt. Somit ist dem Kantonsgericht gestützt auf die Anträge des Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein erheblicher Vorbereitungsaufwand entstanden, der im Rahmen der Urteilsgebühr zu berücksichtigen ist. Ausserdem bedurfte die antragsgemässe Beurteilung der Ersatzforderung im schriftlichen Verfahren einer weiteren Instruktion sowie einer zweiten Sitzung zwecks Beratung des vorliegenden Urteils. Für diesen Gesamtaufwand sind eine Gerichtsgebühr von total CHF 8'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 250.– (§ 3 Abs. 6 GebT) zu erheben, welche ausgangsgemäss zu Lasten des Beschuldigten gehen. 3. Parteientschädigung Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 436 N 4). Ausgangsgemäss wird dem Berufungskläger daher vorliegend keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2022, auszugsweise lautend: "I. A.____

1. A.____ wird des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 163 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK.

2. A.____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung von CHF 350'000.00 zu bezahlen.

3. Die bei A.____ beschlagnahmten 124 Ordner mit Geschäftsunterlagen (alle noch beschlagnahmten Positionen gemäss Sicherstellungsverzeichnissen A und B) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ zurückgegeben . A.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fundbüro und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der kostenfälligen Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um diese dort abzuholen.

4. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 18'233.20 und der anteiligen Gerichtsgebühr von CHF 9'000.00. A.____ trägt diese Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilige Gerichtsgebühr auf CHF 4'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). (…)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und in den Ziffern I.2 und I.4 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern I.1 und I.3 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'250.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– und Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Vizepräsident Gerichtsschreiber Stephan Gass Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_876/2024).